29.08.2019

Insolvenz: Was passiert, wenn man Gehälter nicht mehr zahlen kann?

Sobald ein Unternehmer seine finanziellen Verbindlichkeiten nicht mehr bezahlen kann und eine Insolvenz droht, setzt sich ein komplexer Prozess in Gange, der verschiedene Ausgänge für das Unternehmen zur Folge haben kann. Im Gespräch mit dem brutkasten erklären Prokurist Maximilan Fürst und Anwältin Eva Riess die Eigenheiten der Rettungsinstrumente Insolvenzantrag und Sanierungsplan.
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Insolvenz, Insolvenz Entgelt Fonds, Zahlungsunfähigkeit, Krida, Schulden, Gläubiger,, Startup
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Es ist der Alptraum jedes Unternehmers: Man kann finanzielle Verbindlichkeiten wie Gehälter nicht mehr bezahlen. Das Ende der Firma und deren Veräußerung (Verwertung) schweben wie ein Damokles-Schwert über dem Kopf. Situativ gibt es verschiedene Szenarien, die auf Zahlungsschwierigkeiten folgen können: Entweder zeigen sich Gläubiger, also auch Mitarbeiter, oder Vertragspartner geduldig und geben dem Gründer Zeit, sich aus der schwierigen Lage zu befreien. Oder sie schalten das zuständige Gericht beziehungsweise im Fall von Angestellten die Arbeiterkammer ein. Sollte dies der Fall sein und es kommt zu einer Insolvenz, muss das dennoch nicht das Ende des Unternehmens bedeuten. Ein Insolvenzantrag löst eine Reihe von Schritten aus und kann das Unternehmen auch retten.

⇒ Teil 2: Was können Mitarbeiter tun, wenn Gehälter ausbleiben?

Insolvenz auf Antrag eines Schuldners oder Gläubigers

Zur Definition: Insolvenz bedeutet Zahlungsunfähigkeit. Kann sich ein Arbeitgeber infolge von Schwierigkeiten etwa Zahlungen von Gehältern, Löhnen und anderen Verbindlichkeiten nicht mehr leisten, besteht die Möglichkeit eines Insolvenzverfahrens beim zuständigen Gericht (Landes-/ in Wien: Handelsgericht). Die Eröffnung eines solchen Verfahrens geschieht auf Antrag eines zahlungsunfähigen Schuldners (Arbeitgeber) oder eines Gläubigers (meist Arbeitnehmer), sofern das Vermögen des Schuldners die Verfahrenskosten von 4000 Euro deckt. Kann jener diese finanzielle Hürde nicht stemmen, so wird das Verfahren abgelehnt. Im diesem Fall schaltet sich die Staatsanwaltschaft ein und prüft, ob gegen Vorschriften des GmbHG – Insolvenzverschleppung/Krida oder Bankrott – verstoßen wurde. Es drohen Haftstrafen.

Bei bilanzieller Überschuldung herrscht Insolvenzantragspflicht

Doch ab wann ist man insolvent und dazu verpflichtet sich sich zu melden? „Grundsätzlich ist mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise bei Kapitalgesellschaften bereits mit Eintritt der bilanziellen Überschuldung die Insolvenzantragspflicht gegeben. Innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt dieses Ereignisses muss der Insolvenzantrag eingebracht werden“, erklärt Maximilan Fürst, Prokurist beim Insolvenz Entgelt Fonds (IEF).

+++ 4 Tipps: Wie man eine drohende Zahlungsunfähigkeit abwenden kann+++

Verspätete Zahlung ist noch keine Insolvenz

Nach der Rechtssprechung des OGH gilt in Sachen Fristen folgende Definition: Wenn er heute feststellt, dass er eine Verbindlichkeit nicht fristgerecht zur vereinbarten Fälligkeit bezahlen kann, muss sich der Unternehmer ansehen, ob in den nächsten drei Monaten so viele liquide Mittel hereinkommen, dass er alle Verbindlichkeiten (inklusiver derer, in die in dieser Zeit noch auflaufen) bezahlen kann. Wenn diese Analyse eine Deckung unter 95 Prozent ergibt, liegt Zahlungsunfähigkeit vor.

„Die verspätete Zahlung an sich ist keine Insolvenz. Bei Arbeitnehmern ist zu beachten, dass die Nichtzahlung von Gehalt diese zum Austritt aus dem Dienstverhältnis berechtigt, also ein Verlust von Know-How drohen kann. Bei Lieferanten sollte man verspätete Zahlungen jedenfalls im Sinne einer partnerschaftlichen Beziehung rechtzeitig kommunizieren, also bevor man eine Mahnung erhält“, so Fürst weiter.

Drei Wege zur Sanierung

Ist es jedoch soweit und man kann Zahlungen nicht bewältigen, gibt es für Unternehmer unterschiedliche Möglichkeiten, den Betrieb zu retten, mit denen man immer bei einem Begriff landet: Sanierung. Dabei gibt es Unterschiede.

1. Außergerichtliche Sanierung

Eine übliche Art der Sanierung ist die „außergerichtliche“ mit einem „Schuldenschnitt“. Rechtlich gesehen handelt es sich dabei um einen Vergleich. Sie ist in jeder Phase der Krise anwendbar (sogar noch in der 60-Tages-Frist nach Eintritt der materiellen Insolvenz) und wird in der Regel mit fachkundiger Begleitung betrieben.

Hierbei müssen alle Gläubiger der außergerichtlichen Sanierung zustimmen (außer denjenigen, die voll befriedigt waren), jedoch gilt: Alle Gläubiger müssen den gleichen Informationsstand haben, sonst droht die Möglichkeit einer Irrtumsanfechtung.

Voraussetzungen für eine außergerichtliche Sanierung sind eine überschaubare Zahl der Gläubiger (maximal 50), eine passende Gläubigerstruktur, vergleichsweise geringe Außenstände bei der Finanz und bei der Sozialversicherung und eine verlässliche Buchhaltung. Das „Übersehen“ einzelner Gläubiger kann straf- und zivilrechtliche Konsequenzen haben.

Weitere Punkte, die einer außergerichtlichen Sanierung zugute laufen, sind das Interesse der Gläubiger und Stakeholder am Fortbetrieb des Unternehmens, ein positiver Cashflow und ein realisierbares Sanierungskonzept.

2. Gerichtliches Sanierungsverfahren

Wird wiederum ein Antrag auf Durchführung eines „gerichtlichen Sanierungsverfahrens“ gestellt, muss das Gericht innerhalb von 60 bis 90 Tagen eine Abstimmung über den – mit dem Antrag vorgelegten – Sanierungsplan (vom Schuldner eingebracht) ansetzen. Wird dieser Antrag von den Gläubigern mit jeweils 50-prozentiger Mehrheit angenommen, erfolgt eine rechtskräftige Bestätigung durch das Gericht nach Bezahlung etwaiger Masseforderungen und der Verfahrenskosten. Den Gläubigern muss eine Quote von zumindest 20 Prozent zahlbar innerhalb von zwei Jahren angeboten werden.

„Am Sanierungsplan nehmen auch Forderungen teil, die nicht in der Insolvenz angemeldet wurden. Die gesetzliche Mindestquote beträgt jene 20 Prozent, jedoch wird ein Insolvenzverwalter prüfen, ob das angemessen ist. Das heißt, ob die Quote über einem möglichen Erlös bei Abwicklung und Verwertung des Unternehmens liegt“, erklärt Fürst.

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3. Sanierung nach Konkursverfahren

Bei einem Konkursverfahren, das grundsätzlich in eine Verwertung des Unternehmens beziehungsweise seines Vermögens mündet, setzt das Gericht binnen maximal 90 Tagen eine Berichtstagsatzung an, in der der Insolvenzverwalter darüber zu berichten hat, ob die Voraussetzungen für eine sofortige Schließung des Unternehmens oder für eine Fortführung gegeben sind.

Falls für diese Zeit der Fortbestand des Unternehmens, etwa durch eine Kaution, sichergestellt ist, wird es bis dahin nicht veräußert. Dann kann ein Sanierungsplan-Antrag innerhalb von 14 Tagen eingebracht werden – auch hier gilt dann die Verwertungssperre. Wird der Sanierungsplan vorgelegt, kommt es innerhalb von sechs Wochen zur Abstimmung über eine Annahme.

Sanierungsverfahren: „Tolles Instrument“

Anwältin Eva Riess nennt das Sanierungsverfahren ein „tolles Instrument“, um ein Unternehmen, das in eine Schieflage geraten ist, zu retten. Damit es zu einer derartigen Rettung kommt, müssen zusammengefasst folgende Punkte geklärt sein:

  • Der Sanierungsplan muss schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgelegt werden.
  • Zudem muss der Unternehmer nachweisen, dass mindestens 20 Prozent der Schulden innerhalb von zwei Jahren bezahlt werden können.
  • Am Ende müssen die Gläubiger innerhalb von 90 Tagen dem Sanierungsplan zustimmen.

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Nur Zahlungen für Geschäftsbetrieb zulässig

Besonders für Gründer sei bei Insolvenz-Fragen auch die zivilrechtliche Komponente von enormer Bedeutung, wie Fürst einbringt. Laut dem GmbHG und dem AktG dürfen nach Eintritt der materiellen Insolvenz keine Zahlungen vom Geschäftsführer auf Altverbindlichkeiten mehr geleistet werden. Das gilt als „massenschmälernde“ Handlung. Erlaubt ist nur, was zur Aufrechthaltung des Geschäftsbetriebes unbedingt nötig ist (Löhne samt Sozialversicherungsbeiträge, Zug-um-Zug-Geschäfte, Energie), sowie fiktive Kosten der Verwaltung der Masse.

Bis zu zehn Jahre Haft möglich

Weiters gilt laut Gesetz: Wer einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, veräußert, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vortäuscht, sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die „Befriedigung seiner Gläubiger“ vereitelt oder schmälert, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Übersteigt der Schaden 300.000 Euro, drohen Freiheitsstrafen von einem bis zu zehn Jahren. Auch wer nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit einen Gläubiger begünstigt und dadurch andere benachteiligt, muss mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren rechnen.


⇒ IEF

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V. li.: Martin Graf und Werner Ressi, Vorstand der Energie Steiermark | Foto: Energie Steiermark

Dieser Artikel erschien zuerst in der neuen Ausgabe des brutkasten-Printmagazins „Neue Welten“. Das Magazin wird exklusiv an die wichtigsten Stakeholder des österreichischen Innovations-Ecosystems zugestellt. Eine Möglichkeit zum Download findet sich am Ende des Artikels.


Die Energiewende hat sich von der politischen Vision zum industriellen Kraftakt gewandelt: Bis 2030 soll Österreich bilanziell zu hundert Prozent erneuerbaren Strom beziehen, Europa peilt die Klimaneutralität 2050 an. Für regionale Energieversorger bedeutet das nicht nur Netzausbau, sondern radikale Innovation auf allen Ebenen. Die Energie Steiermark beschleunigt ihre Transformation daher mit vier klaren „Big Bets“ für 2025: großskalige Batteriespeicher, eine Wärmewende, vollständig digitalisierte Netze und erst Wasserstoff-Demoprojekte. „Die Energie Steiermark investiert bis 2035 rund 5,5 Milliarden Euro in den Ausbau der Netze und erneuerbarer Energien; entscheidend für regionale Wertschöpfung und Versorgungssicherheit“, betont Vorstandsdirektor Werner Ressi.

Die smarte Wärmewende

Während Strom längst im Mittelpunkt der Wende steht, rückt nun die Wärme ins Zentrum. „Die Wärmewende gilt als schlafender Riese, und wir haben bereits mehrere Pilotvorhaben in Betrieb sowie weitere in der Pipeline, um diesen Riesen zu wecken“, erklärt Ressi. Niedertemperatur Fernwärmetrassen und industrielle Abwärmenutzung sollen fossile Spitzenkessel ersetzen. Ab Juni testet das Plug-and-play-Klimasystem TerraBreeze in Grazer Büros sein Potenzial, bis zu 40 Prozent Strom einzusparen; die All-in-one-Plattform Twenty40 beschleunigt parallel die Dekarbonisierung von Gebäudeportfolios. Kreislaufwirtschaft bildet dabei das Leitprinzip: Rohstoffe, Abwärme und Daten bleiben länger im Kreislauf, senken CO2, Kosten und Importabhängigkeiten.

Damit flexible Netze Schritt halten, entsteht ein Speichernetz aus stationären Großbatterien und digitalen Schwarmspeichern. „Wir verfolgen einen Co-Location-Ansatz, bei dem Speicher gemeinsam mit Erzeugungsanlagen errichtet werden, sowohl mit als auch ohne Netzdienlichkeit“, erläutert Vorstandsdirektor Martin Graf. Erste Standorte in Passail und Dobl gehen 2026 in Betrieb; Echtzeit-daten steuern Lade- und Entladezyklen sekunden – genau. Parallel digitalisiert der Konzern seine Netze komplett; Lastprognosen, Redispatch und Wartung werden von Algorithmen orchestriert.

KI als Taktgeber

Künstliche Intelligenz gibt dabei den Takt vor. „KI ist ja der große Changemaker unserer Zeit“, so Graf. Algorithmen spüren Markttrends auf, erstellen virtuelle Kraftwerkszwillinge, optimieren Speicherfahrpläne und prognostizieren Netzengpässe. Agentenmodelle finden Recyclingpotenziale, verkürzen Entwicklungszyklen und bringen neue Services rasch in den Markt. Entscheidungen fallen datenbasiert, die Innovationsgeschwindigkeit steigt beträchtlich.

Offen für frische Ideen bleibt der konzerneigene next-incubator, der ab Kalenderwoche 22 den zweimonatigen Startup-Call „cells4.energy“ gestartet hat: Junge Unternehmen aus dem D-A-CH-Raum können Lösungen einreichen, die mit Echtzeitdaten, Energiegemeinschaften oder Ladepunkten zusätzlichen Kundennutzen bei geringerem CO2-Ausstoß schaffen. Drei bis sechs Finalist*innen ziehen im September in ein Bootcamp ein und testen ihre Ansätze im Reallabor Stegersbach: Quartiersspeicher zwischen 150 und 200 kWh, Niedertemperatur-Fernwärme und sektorgekoppelte Netze bilden dort eine praxisnahe Umgebung. Ein Banner im brutkasten-Ökosystem verlinkt ab Call-Start direkt auf die Landingpage.

Die Finanzierung

Finanziert wird die Agenda über ein robustes Green-Finance-Fundament. Nach dem europaweit zweiten Green-Loan-Deal der Europäischen Investitionsbank 2019 plant die Energie Steiermark, ab 2026 erstmals taxonomiekonforme grüne Bonds zu begeben. Förderprogramme wie die FTI Initiative „100 % Erneuerbare Reallabore“ beschleunigen darüber hinaus die Skalierung, weil sie Forschung, Industrie und Kommunen in flexible Test-Set-ups einbinden. Enge Kooperationen mit Universitäten und Industriekunden verkürzen die „time to market“, da neue Lösungen unter realen Bedingungen erprobt werden.

Bis 2030 will die Energie Steiermark das volle Potenzial in Strom, Wärme und Mobilität heben: Großbatterien verschieben erneuerbare Spitzen in die Nacht, Wärmenetze nutzen Abwärme, KI steuert Assets vorausschauend und Startups liefern agile Speziallösungen – vom bidirektionalen Laden im Projekt Car2Flex bis zu Datenplattformen für Energiegemeinschaften. Gemeinsam entsteht ein regionales, kreislauffähiges Energiesystem, das Versorgungssicherheit erhöht, Emissionen senkt und nachhaltiges Wachstum ermöglicht.

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